Angeboten war eine Goldkette mit dem Gewicht „ca. 20 g“. Die Kette wog lediglich 13,8 g. Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. Selbst bei einer Ca-Angabe stellt eine Differenz von 6 g eine Beschaffenheitsabweichung dar, weil der Käufer eine so erhebliche Abweichung nicht erwarten kann (AG Heilbronn, 10 C 1683/04).
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